Satzung

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bielscher Kirmesverein e.V.“ (BKV). Er hat seinen Sitz in 99734 Nordhausen, Ortsteil Bielen.
  2. Er ist im Vereinsregister im Amtsgericht Nordhausen eingetragen.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums.Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung des traditionellen Kirmesumzuges, der mit der sogenannten Beerdigung endet.
    1. Förderung des Brauches Osterfeuers
    2. Wiederbelebung des Heimatfestes
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kultur.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jegliche Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich und beruht auf Freiwilligkeit der jeweiligen Mitglieder.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  2. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins gegen die im § 6 aufgeführten Rechte und Pflichten.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6

Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vereinsvorsitzenden
    2. stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. stellvertretender Schatzmeister
    5. Schriftführer
    6. stellvertretender Schriftführer
    7. 3 Beisitzende mit beratender Funktion
  2. Der Vorstand führt die Geschäft des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind(Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten):
    1. Vereinsvorsitzender
    2. stellvertretender Vereinsvorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. stellvertretender Schatzmeister
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich eine Woche vorher durch den Vorstand.
  3. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf Verlangen findet eine geheime Abstimmung statt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer verfasst und durch Unterschriftsleistung vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter für rechtskräftig erklärt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼  der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  6. Für Satzungsänderungen muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10

Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 11

Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird nur mit dem Vereinsvermögen gehaftet.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Mitgliederversammlung des Bielschen Kirmesvereins am 03.12.1994 beschlossen wurden.

Die Änderung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.02.2004 beschlossen wurden.

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